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Psychotherapie trotz langer Wartezeiten – wie § 13 SGB V Klientinnen und Klienten einen Zugang zur Behandlung ermöglicht

  • Autorenbild: Arne Zels
    Arne Zels
  • 11. Feb.
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 20. Feb.



Die Nachfrage nach psychotherapeutischer Unterstützung ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Zunehmende berufliche Anforderungen, soziale Unsicherheit, familiäre Belastungen und nicht zuletzt die psychischen Folgen gesellschaftlicher Krisen führen dazu, dass immer mehr Menschen professionelle Hilfe benötigen. Dem steht ein strukturelles Problem gegenüber: Die Zahl der kassenzugelassenen Psychotherapieplätze reicht bei weitem nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf zu decken. Für viele Betroffene bedeutet das monatelange Wartezeiten – selbst bei akuten psychischen Belastungen.

Diese Versorgungslücke ist kein individuelles Versagen der Hilfe suchenden Menschen, sondern ein systemisches Defizit. Genau für solche Situationen sieht der Gesetzgeber jedoch eine Lösung vor: die Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V).


Die rechtliche Grundlage: § 13 Abs. 3 SGB V:

Der genannte Paragraph verpflichtet gesetzliche Krankenkassen zur Kostenerstattung, wenn eine medizinisch notwendige Leistung nicht innerhalb einer zumutbaren Frist im Rahmen der Regelversorgung zur Verfügung gestellt werden kann. Das gilt ausdrücklich auch für psychotherapeutische Behandlungen.

Konkret bedeutet das:Kann eine Krankenkasse keinen zeitnahen Therapieplatz bei einer kassenzugelassenen Praxis vermitteln und besteht gleichzeitig eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung, darf die notwendige Behandlung auch bei einer Privatpraxis in Anspruch genommen werden. Die entstehenden Kosten können der Krankenkasse in Rechnung gestellt werden – nicht durch die Praxis, sondern durch den Klienten selbst.


Was Sie konkret tun müssen:

Damit die Kostenerstattung rechtlich tragfähig ist, sind einige Schritte notwendig:


  1. Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit

    In der Regel erfolgt diese durch eine psychotherapeutische Sprechstunde bei einer von der Kasse zugelassenen Kollegin oder einem Kollegen.


  2. Dokumentation erfolgloser Therapiesuche

    Sie müssen dann der Kasse gegenüber nachweisen, dass sie sich ernsthaft um einen kassenärztlichen Therapieplatz bemüht haben. Dazu gehört die Dokumentation mehrerer Absagen oder nicht zumutbarer Wartezeiten (z. B. sechs Monate oder länger).


  3. Antrag auf Kostenerstattung bei der Krankenkasse

    Auf Basis dieser Nachweise stellen Sie nun bei der Krankenkasse ein Antrag auf Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V. Erst nach Bewilligung dieses Antrags besteht eine rechtliche Grundlage für die Erstattung der Behandlungskosten.


  4. Inanspruchnahme der Therapie in einer Privatpraxis

    Nach Bewilligung können die Sie die psychotherapeutische Behandlung bei einer qualifizierten Privatpraxis aufnehmen


Abrechnung: transparent und rechtlich klar:

Die psychotherapeutische Behandlung in meiner Praxis erfolgt auf privater Honorarbasis. Das bedeutet: Ich rechne nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen ab. Stattdessen erhalten Sie nach jeder Sitzung eine transparente, nachvollziehbare Rechnung auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), analog angewendet.

Sie begleichen das Honorar zunächst selbst im Anschluss an die Sitzung. Die Rechnung reichen Sie anschließend bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein, sofern eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V bewilligt wurde. Die Abwicklung erfolgt also zwischen Ihnen und Ihrer Krankenkasse.


Qualifikation und Versorgungssicherheit:

Für Sie als Klientin oder Klient ist dabei entscheidend, dass die Behandlung durch eine fachlich qualifizierte Person erfolgt. Mein Masterabschluss in Klinischer Psychologie, eine fundierte psychotherapeutische Ausbildung sowie zusätzliche Qualifikationen – etwa in EMDR oder systemischen Verfahren – stellen sicher, dass die Therapie den fachlichen Standards entspricht. Und natürlich ist eine regelmäßige Weiterbildung selbstverständlich.


Fazit:

Lange Wartezeiten auf Kassentherapieplätze müssen kein unüberwindbares Hindernis sein. Der Gesetzgeber hat mit § 13 Abs. 3 SGB V bewusst einen Weg geschaffen, um Menschen auch dann eine zeitnahe psychotherapeutische Versorgung zu ermöglichen, wenn das reguläre System an seine Grenzen stößt. Wer seine Rechte kennt, strukturiert vorgeht und die notwendigen Nachweise erbringt, kann psychotherapeutische Hilfe erhalten – rechtlich abgesichert und finanziell erstattet.

 

 
 
 

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